Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kippt die bisherige Praxis der Urlaubsabgeltung
Mit Urteilen des EuGH vom 20.01.2009 (AZ: C-350/06 und C-520/06) hat dieser entschieden, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht in der Lage war, seinen Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im Folgejahr (31.03.) zu nehmen, der Anspruch auf Urlaub weiter besteht und nicht erlischt.
Damit hat der EuGH ein Grundprinzip des deutschen Urlaubsrechts erschüttert. Bislang galt gem. § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG, dass ein Anspruch auf Erholungsurlaub, der im laufenden Urlaubsjahr nicht genommen und wirksam auf das nächste Urlaubsjahr übertragen wurde, jedenfalls mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres erlischt. Die Folgen der EuGH-Entscheidung sind gravierend: Urlaubsansprüche erkrankter Arbeitnehmer verfallen nunmehr nicht automatisch nach Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes, sondern bleiben bis auf weiteres bestehen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der nicht genommene Jahresurlaub abzugelten.
Aufgrund der Entscheidung des EuGH werden die Regelungen im BUrlG zur bisherigen Praxis geändert werden müssen. Jedoch bereits jetzt können sich Arbeitnehmer auf die Entscheidung des EuGH berufen und Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche unter Verweis hierauf geltend machen. Arbeitgeber, die die Entscheidung des EuGH nicht berücksichtigen, riskieren vor den Arbeitsgerichten verklagt zu werden und dort zu unterliegen.